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Entwurf zum EBM 2000 plus, Kapitel IV

DGS Aktuell


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PRESSEMITTEILUNG

6. Dezember 2001

Kassenärztliche BundesGesellschaftigung

Herrn Dr. Manfred Richter-Reichhelm
Erster Vorsitzender der KBV

Herbert Lewinstrasse 3
50931 Köln
08.12.2001

Betreff:
Entwurf zum EBM 2000 plus, Kapitel IV,
30 spezielle Versorgungsbereiche, 30.7 Schmerztherapie
Sehr geehrter Herr Kollege Dr. Richter-Reichhelm,
Ich nehme Bezug auf Ihre Einladung zur Sitzung der Konzertierten Aktion mit den Berufsverbänden und freien Verbänden der Bundesrepublik Deutschland.
Leider ist unser o.a. Verband augenscheinlich nicht im Verteiler enthalten. Ich bitte Sie hiermit freundlich um die Aufnahme. Die deutsche Gesellschaft für Algesiologie (Deutsche Schmerzgesellschaft) ist seit vielen Jahren Mitglied im Fachverband Schmerz und massgeblich an der Entwicklung von Definitionen und Standards in der Schmerztherapie befasst.
Unser Verband steht in Kooperation mit dem Berufsverband der Algesiologen (VDäA) und dem SCHMERZtherapeutischen Kolloqium e.V.
Wir möchten uns hiermit mit einem Anliegen zur Gestaltung des neuen EBM 2000 plus an Sie wenden mit der Bitte, die angeführten Sachverhalte in der nächsten Sitzung zu beraten.

1. Kap 30.7.1.
Der uns vorliegende Entwurf des EBM 2000 plus enthält im Kapitel IV/30 spezielle Versorgungsbereiche unter 30.7.1. schmerztherapeutische Grundleistungen, im Einzelnen:
Nr. 3065 Aufschlag für Untersuchung chronisch Schmerzkranker
Nr. 3066 Aufschlag zur Abklärung bei chronischem Schmerz
Weitere Leistungen sind an dieser Stelle bisher nicht vorgesehen. Nach unserer Auffassung wären hier unbedingt noch folgende Leistungen einzufügen:
Nr.3067 Betreuungspauschale für einen chronisch schmerzkranken Patienten bei mindestens 3 Arzt-Patienten-Kontakten, einmal im Behandlungsfall
Nr.3068 Vorstellung eines chronisch schmerzkranken Patienten in einer anerkannten interdisziplinären Schmerzkonferenz, einmal im Krankheitsfall für den Moderator und den vorstellenden Arzt

Begründung:
Die spezielle Schmerztherapie, wie sie zur Zeit nach Massgabe der SchmerztherapieGesellschaftbarungen (Anlage 12 Arzt-Ersatzkassenvertrag) praktiziert wird, ist eine Leistung, die sich weder dem haus- noch dem fachärztlichen Versorgungsbereich zuordnen läßt. Schmerztherapie steht jedem Arzt, gleich welcher Fachrichtung offen, der sich zusätzlich zu seiner fachärztlichen Weiterbildung algesiologisch weitergebildet hat. Diesbezüglich kennen Sie sicher unsere weit gefächerten Angebote und Curricula.
Die Zusatzziffern 8450 und 8451, die die Ordination und Konsultation des speziellen Schmerztherapeuten ergänzen, waren nicht im EBM enthalten. Deswegen gab es Zusatzverträge und die Anlage 12 Arzt-Ersatzkassenvertrag.
Die bislang vorgesehenen Leistungskomplexe repräsentieren aber lediglich den diagnostischen Aufwand, nicht die Betreuung!
Deswegen unser Vorschlag zur Eränzung um eine Betreuungspauschale (3067) und einer Pauschale für die Vorstellung von chronisch Schmerzkranken auf einer anerkannten interdisziplinären Schmerzkonferenz (3068). Schmerzkonferenzen, die seit 20 Jahren zu den unverzichtbaren Bestandteilen der Schmerztherapie gehören sollten in den EBM aufgenommen werden. Als Beispiel kann die Schmerzkonferenz Ludwigshafen-Speyer gelten: Hier treffen sich einmal monatlich 40- 50 Kollegen zur Exploration von 1-2 Patienten in 3 Stunden. Bislang ohne Honorar, freiwillig und nur dem Patienteninteresse verpflichtet. Der Leistungsaufwand ist erheblich und betrifft Vorbereitungskosten, Zeitkosten, Personal und Raumkosten.

1. Kap 30.7.1.
Weiter fehlt dem EBM 2000 plus im Kapitel IV/30 spezielle Versorgungsbereiche unter 30.7.2. diagnostische und therapeutische Leistungen, neben den anästhesiologischen und neuromodulatorischen Verfahren, die Berücksichtigung des übrigen schmerztherapeutischen Repertoirs:
Für die Schmerztherapie sind neben den anästhesiologischen Verfahren und denen der psychosomatischen Grundversorgung, Entzugsbehandlung, differenzierte Pharmakotherapie (auch mit Opioidanalgetika, Psychopharmaka, Antikonvulsiva etc.), transcutane elektrische Nervenstimulation mit verschiedenen Impulsformen und Anwendungsart besonders notwendig. Für die Anwendung dieser Verfahren wäreder Nachweis einer entsprechenden Weiterbildung zu fordern, die Dokumentation mit geeigneten Dokumentationsintrumenten vorzuschreiben, die Indikation und die Durchführung überprüfbar zu machen und die Leistung angemessen zu vergüten.
Der bisherige EBM hat schon in seiner Anlage des " Kapitels D I Analgesien zur Schmerz- therapie" Fehler und Ungereimtheiten, die nach unserer Meinung auf keinen Fall wiederholt werden dürfen:
Die Methoden der Schmerztherapie waren überwiegend Anästhesieleistungen. Wie wir wissen, ist die Schmerztherapie aber gerade nicht das Applizieren von Lokalanästhesie, sondern eine Komposition von therapeutischen Optionen (siehe Anlage 12 Arzt-Ersatzkassenvertrag), die auf den Einzelfall eines chronisch Schmerzkranken zugeschnitten sind, bei dem der Schmerz seine Leit- und Warnfunktion verloren hat und in den Mittelpunkt des Erlebens getreten ist.
Im vorliegenden EBM-Entwurf wird dies leider fortgeschrieben:
Die "Anwendung von Lokalanästhetika" ist wieder in einer Pauschale zusammengefaßt (Nr. 221, bisher Nr. 415). Für den Gegenwert von 225 Punkten sollen z.T. invasive Leistungen mindestens 3mal oder mehr erbracht werden. Unter diesen Voraussetzungen ist diese Leistung nicht kostendeckend zu erbringen und werden weiter geringgeschätzt, obwohl nach entsprechender Ausbildung der Durchführenden hohe Qualitätsstandards vorausgesetzt werden können. Diese gelten gerade aber auch auch für die übrigen Leistungskomplexe in Kapitel IV/30 spezielle Versorgungsbereiche unter 30.7.2. Blockaden und Anästhesien.
Die Leistungsbeschreibungen sollten präziser und wissenschaftlicher sein. Die bisherige Leistungsbeschreibung der intravenösen sympathischen Regionalblockade mit dem Erfolgskriterium "warme Extremität" darf sich nicht fortsetzen. Nach einer Blutsperre ist die behandelte Extremität immer kälter. Solche Fehler - und dieser ist nur beispielhaft- dürfen sich nicht wiederholen.
Wir sind der Auffassung, dass sich ohne die genannten Korrekturen und Ergänzungen eine zeitaufwendige und inhaltlich strukturierte Schmerztherapie chronisch Schmerzkranker gemessen an den Vorlagen der derzeit gültigen Ablage 12 Arzt-Ersatzkassenvertrag nicht effektiv gestalten läßt.
Für eine wohlwollende Prüfung unseres Anliegens bedanken wir uns und verbleiben mit freundlichen Grüßen
Dr. med. O. Emrich
- Präsident -