Kassenärztliche BundesGesellschaftigung

Herrn Dr. Manfred Richter-Reichhelm
Erster Vorsitzender der KBV

Herbert Lewinstrasse 3
50931 Köln |
| 08.12.2001 |
Betreff:
 |
Entwurf zum EBM 2000 plus, Kapitel IV,
30 spezielle Versorgungsbereiche, 30.7 Schmerztherapie
 |
Sehr geehrter Herr Kollege Dr. Richter-Reichhelm,
 |
Ich nehme Bezug auf Ihre Einladung zur
Sitzung der Konzertierten Aktion mit den Berufsverbänden und freien
Verbänden der Bundesrepublik Deutschland.
 |
Leider ist unser o.a. Verband
augenscheinlich nicht im Verteiler enthalten. Ich bitte Sie hiermit
freundlich um die Aufnahme. Die deutsche Gesellschaft für Algesiologie
(Deutsche Schmerzgesellschaft) ist seit vielen Jahren Mitglied im
Fachverband Schmerz und massgeblich an der Entwicklung von Definitionen
und Standards in der Schmerztherapie befasst.
 |
Unser Verband steht in Kooperation mit
dem Berufsverband der Algesiologen (VDäA) und dem SCHMERZtherapeutischen
Kolloqium e.V.
 |
Wir möchten uns hiermit mit einem
Anliegen zur Gestaltung des neuen EBM 2000 plus an Sie wenden mit der
Bitte, die angeführten Sachverhalte in der nächsten Sitzung zu beraten.
 |
1. Kap
30.7.1.
 |
Der uns vorliegende Entwurf
des EBM 2000 plus enthält im Kapitel IV/30 spezielle Versorgungsbereiche
unter 30.7.1. schmerztherapeutische Grundleistungen, im Einzelnen:
 |
| Nr. 3065 Aufschlag für Untersuchung chronisch
Schmerzkranker |
Nr. 3066 Aufschlag zur Abklärung bei chronischem
Schmerz
 |
Weitere Leistungen sind an dieser Stelle bisher nicht
vorgesehen. Nach unserer Auffassung wären hier unbedingt noch folgende
Leistungen einzufügen:
 |
| Nr.3067 |
Betreuungspauschale für einen chronisch schmerzkranken Patienten
bei mindestens 3 Arzt-Patienten-Kontakten, einmal im Behandlungsfall
 |
Nr.3068
 |
Vorstellung eines chronisch schmerzkranken Patienten in einer
anerkannten interdisziplinären Schmerzkonferenz, einmal im
Krankheitsfall für den Moderator und den vorstellenden Arzt |

Begründung:
 |
Die spezielle Schmerztherapie, wie sie
zur Zeit nach Massgabe der SchmerztherapieGesellschaftbarungen (Anlage 12
Arzt-Ersatzkassenvertrag) praktiziert wird, ist eine Leistung, die sich
weder dem haus- noch dem fachärztlichen Versorgungsbereich zuordnen
läßt. Schmerztherapie steht jedem Arzt, gleich welcher Fachrichtung
offen, der sich zusätzlich zu seiner fachärztlichen Weiterbildung
algesiologisch weitergebildet hat. Diesbezüglich kennen Sie sicher
unsere weit gefächerten Angebote und Curricula.
 |
Die Zusatzziffern 8450 und 8451, die die
Ordination und Konsultation des speziellen Schmerztherapeuten ergänzen,
waren nicht im EBM enthalten. Deswegen gab es Zusatzverträge und die
Anlage 12 Arzt-Ersatzkassenvertrag.
 |
Die bislang vorgesehenen
Leistungskomplexe repräsentieren aber lediglich den diagnostischen
Aufwand, nicht die Betreuung!
 |
| Deswegen unser Vorschlag zur Eränzung um
eine Betreuungspauschale (3067) und einer Pauschale für die
Vorstellung von chronisch Schmerzkranken auf einer anerkannten
interdisziplinären Schmerzkonferenz (3068). Schmerzkonferenzen,
die seit 20 Jahren zu den unverzichtbaren Bestandteilen der
Schmerztherapie gehören sollten in den EBM aufgenommen werden. Als
Beispiel kann die Schmerzkonferenz Ludwigshafen-Speyer gelten: Hier
treffen sich einmal monatlich 40- 50 Kollegen zur Exploration von 1-2
Patienten in 3 Stunden. Bislang ohne Honorar, freiwillig und nur dem
Patienteninteresse verpflichtet. Der Leistungsaufwand ist erheblich und
betrifft Vorbereitungskosten, Zeitkosten, Personal und Raumkosten. |
1. Kap 30.7.1.
 |
Weiter fehlt dem EBM 2000 plus im
Kapitel IV/30 spezielle Versorgungsbereiche unter 30.7.2. diagnostische
und therapeutische Leistungen, neben den anästhesiologischen und
neuromodulatorischen Verfahren, die Berücksichtigung des übrigen
schmerztherapeutischen Repertoirs:
 |
Für die Schmerztherapie sind neben den
anästhesiologischen Verfahren und denen der psychosomatischen
Grundversorgung, Entzugsbehandlung, differenzierte Pharmakotherapie
(auch mit Opioidanalgetika, Psychopharmaka, Antikonvulsiva etc.),
transcutane elektrische Nervenstimulation mit verschiedenen Impulsformen
und Anwendungsart besonders notwendig. Für die Anwendung dieser
Verfahren wäreder Nachweis einer entsprechenden Weiterbildung zu
fordern, die Dokumentation mit geeigneten Dokumentationsintrumenten
vorzuschreiben, die Indikation und die Durchführung überprüfbar zu
machen und die Leistung angemessen zu vergüten.
 |
Der bisherige EBM hat schon in
seiner Anlage des " Kapitels D I Analgesien zur Schmerz- therapie"
Fehler und Ungereimtheiten, die nach unserer Meinung auf keinen Fall
wiederholt werden dürfen:
 |
Die Methoden der Schmerztherapie waren
überwiegend Anästhesieleistungen. Wie wir wissen, ist die
Schmerztherapie aber gerade nicht das Applizieren von Lokalanästhesie,
sondern eine Komposition von therapeutischen Optionen (siehe Anlage 12
Arzt-Ersatzkassenvertrag), die auf den Einzelfall eines chronisch
Schmerzkranken zugeschnitten sind, bei dem der Schmerz seine Leit- und
Warnfunktion verloren hat und in den Mittelpunkt des Erlebens getreten
ist.
 |
Im vorliegenden EBM-Entwurf wird dies
leider fortgeschrieben:
 |
Die "Anwendung von Lokalanästhetika" ist
wieder in einer Pauschale zusammengefaßt (Nr. 221, bisher Nr. 415). Für
den Gegenwert von 225 Punkten sollen z.T. invasive Leistungen mindestens
3mal oder mehr erbracht werden. Unter diesen Voraussetzungen ist diese
Leistung nicht kostendeckend zu erbringen und werden weiter
geringgeschätzt, obwohl nach entsprechender Ausbildung der
Durchführenden hohe Qualitätsstandards vorausgesetzt werden können.
Diese gelten gerade aber auch auch für die übrigen Leistungskomplexe in
Kapitel IV/30 spezielle Versorgungsbereiche unter 30.7.2. Blockaden und
Anästhesien.
 |
Die Leistungsbeschreibungen sollten
präziser und wissenschaftlicher sein. Die bisherige
Leistungsbeschreibung der intravenösen sympathischen Regionalblockade
mit dem Erfolgskriterium "warme Extremität" darf sich nicht fortsetzen.
Nach einer Blutsperre ist die behandelte Extremität immer kälter. Solche
Fehler - und dieser ist nur beispielhaft- dürfen sich nicht wiederholen.
 |
Wir sind der Auffassung, dass sich ohne
die genannten Korrekturen und Ergänzungen eine zeitaufwendige und
inhaltlich strukturierte Schmerztherapie chronisch Schmerzkranker
gemessen an den Vorlagen der derzeit gültigen Ablage 12
Arzt-Ersatzkassenvertrag nicht effektiv gestalten läßt.
 |
Für eine wohlwollende Prüfung unseres
Anliegens bedanken wir uns und verbleiben mit freundlichen Grüßen
 |
Dr. med. O. Emrich
- Präsident - |
|