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Vorschlag der algesiologischen Gesellschaften zu den Voraussetzungen und Anforderungen an Weiterbildungsstätten für die Weiterbildung "Spezielle Schmerztherapie"

DGS Aktuell


1. Die Weiterbildungsstätte muß als schmerztherapeutische Einrichtung anerkannt sein, wobei die nachfolgenden Definitionen zugrunde gelegt werden:
Schmerztherapeutische Einrichtungen sind Schmerzpraxen, Schmerzambulanzen, Schmerzabteilungen und Schmerzkrankenhäuser, die sich mit Prävention, Diagnostik und Therapie chronischer Schmerzkrankheiten befassen und die diese Anforderungen erfüllen:
die fachlich verantwortlichen Leiter erfüllen die Voraussetzung für die Zusatzbezeichnung "Spezielle Schmerztherapie",
es werden algesiologische Standards angewendet,
es werden überwiegend Schmerzpatienten behandelt.
Schmerzkrankenhäuser sind interdisziplinär arbeitende Einrichtungen, die ausschließlich Schmerzpatienten versorgen, in denen mindestens drei medizinische Gebiete, algesiologisch qualifizierte Psychologen und Physiotherapeuten zusammenarbeiten.
2. Interdisziplinarität:
Vollzeitige interdisziplinäre Zusammenarbeit innerhalb der Schmerzpraxis, Schmerzambulanz, Schmerzabteilung bzw. des Schmerzkrankenhauses zwischen mehreren an der Schmerztherapie beteiligten Disziplinen.
Die interdisziplinäre Struktur muß auch während Urlaubszeiten erhalten bleiben.
Zugang zu Konsiliaruntersuchungen anderer Fächer (z. B. Allgemeinmedizin, Anästhesiologie, Innere Medizin, Neurochirurgie, Neurologie, Orthopädie, Psychologie, Radiologie) nach klinischer Erforderlichkeit und zeitnahe Rückmeldung der Befunde.
Interdisziplinäre offene Schmerzkonferenzen mindestens einmal pro Monat mit Beteiligung weiterer, nicht in der schmerztherapeutischen Einrichtung vertretener Disziplinen. Inhalte und Teilnehmer sind zu dokumentieren.
Regelmäßige, mindestens wöchentliche interne Fallbesprechungen.
Anwendung von Maßnahmen, die die aktive Mitarbeit des Patienten fördern (z. B. Verhaltenstherapie, Physiotherapie, Patienten- Selbsthilfegruppen und -Edukation).
3. Diagnostik und Therapie:
Anwendung algesiologischer Standards, wie
Erhebung einer standardisierten Schmerzanamnese einschließlich der Auswertung von Fremdbefunden,
Durchführung einer Schmerzanalyse,
Differentialdiagnostische Abklärung der Schmerzkrankheit,
eingehende Beratung des Patienten,
gemeinsame Festlegung der Therapieziele,
Aufstellung eines zeitlich und inhaltlich gestuften Therapieplanes einschließlich der zu dessen Umsetzung erforderlichen interdisziplinären Koordination der Ärzte und sonstigen am Therapieplan zu beteiligenden Personen und Einrichtungen,
Einsatz schmerztherapeutischer Verfahren,
standardisierte Dokumentation des Behandlungsverlaufes.
Untersuchung und Behandlung von chronisch schmerzkranken Patienten, bei denen der Schmerz seine Leit- und Warnfunktion verloren und einen selbständigen Krankheitswert erlangt hat.
Es sollen mindestens 5 verschiedene Schmerzsyndrome (z. B. Schmerzen des Stütz- und Bewegungsapparates, Kopfschmerzen, Tumorschmerzen, komplexe Schmerzsyndrome) in der Weiterbildungsstätte behandelt werden.
Die schmerztherapeutische Einrichtung soll mindestens 200 solcher Patienten pro Quartal behandeln und mindestens 100 Patienten pro Jahr neu in die Behandlung aufnehmen.
4. Weiterbildung:
Dokumentierte, regelmäßige interne Mitarbeiterfortbildung
Leiter und Vertreter müssen die Anforderungen für die Zusatzbezeichnung "Spezielle Schmerztherapie" erfüllen und überwiegend in diesem Bereich tätig sein.