| 1. |
Die Weiterbildungsstätte muß als
schmerztherapeutische Einrichtung anerkannt sein, wobei die nachfolgenden
Definitionen zugrunde gelegt werden: |
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Schmerztherapeutische Einrichtungen sind
Schmerzpraxen, Schmerzambulanzen, Schmerzabteilungen und
Schmerzkrankenhäuser, die sich mit Prävention, Diagnostik und
Therapie chronischer Schmerzkrankheiten befassen und die diese Anforderungen
erfüllen: |
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die fachlich verantwortlichen Leiter erfüllen
die Voraussetzung für die Zusatzbezeichnung "Spezielle
Schmerztherapie", |
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es werden algesiologische Standards angewendet, |
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es
werden überwiegend Schmerzpatienten behandelt. |
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Schmerzkrankenhäuser sind interdisziplinär
arbeitende Einrichtungen, die ausschließlich Schmerzpatienten versorgen,
in denen mindestens drei medizinische Gebiete, algesiologisch qualifizierte
Psychologen und Physiotherapeuten zusammenarbeiten.
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| 2. |
Interdisziplinarität: |
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Vollzeitige interdisziplinäre Zusammenarbeit innerhalb der
Schmerzpraxis, Schmerzambulanz, Schmerzabteilung bzw. des Schmerzkrankenhauses
zwischen mehreren an der Schmerztherapie beteiligten Disziplinen.
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Die interdisziplinäre Struktur muß auch während
Urlaubszeiten erhalten bleiben. |
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Zugang zu Konsiliaruntersuchungen anderer Fächer (z. B.
Allgemeinmedizin, Anästhesiologie, Innere Medizin, Neurochirurgie,
Neurologie, Orthopädie, Psychologie, Radiologie) nach klinischer
Erforderlichkeit und zeitnahe Rückmeldung der Befunde. |
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Interdisziplinäre offene Schmerzkonferenzen mindestens
einmal pro Monat mit Beteiligung weiterer, nicht in der schmerztherapeutischen
Einrichtung vertretener Disziplinen. Inhalte und Teilnehmer sind zu
dokumentieren. |
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Regelmäßige, mindestens wöchentliche interne
Fallbesprechungen. |
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Anwendung von Maßnahmen, die die aktive Mitarbeit des
Patienten fördern (z. B. Verhaltenstherapie, Physiotherapie, Patienten-
Selbsthilfegruppen und -Edukation).
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| 3. |
Diagnostik und Therapie: |
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Anwendung algesiologischer Standards, wie
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Erhebung einer standardisierten Schmerzanamnese
einschließlich der Auswertung von Fremdbefunden, |
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Durchführung einer Schmerzanalyse, |
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Differentialdiagnostische Abklärung der
Schmerzkrankheit, |
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eingehende Beratung des Patienten, |
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gemeinsame Festlegung der Therapieziele, |
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Aufstellung eines zeitlich und inhaltlich gestuften
Therapieplanes einschließlich der zu dessen Umsetzung erforderlichen
interdisziplinären Koordination der Ärzte und sonstigen am
Therapieplan zu beteiligenden Personen und Einrichtungen, |
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Einsatz schmerztherapeutischer Verfahren, |
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standardisierte Dokumentation des Behandlungsverlaufes. |
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Untersuchung und Behandlung von chronisch schmerzkranken
Patienten, bei denen der Schmerz seine Leit- und Warnfunktion verloren und
einen selbständigen Krankheitswert erlangt hat. |
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Es sollen mindestens 5 verschiedene Schmerzsyndrome (z. B.
Schmerzen des Stütz- und Bewegungsapparates, Kopfschmerzen,
Tumorschmerzen, komplexe Schmerzsyndrome) in der Weiterbildungsstätte
behandelt werden. |
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Die schmerztherapeutische Einrichtung soll mindestens 200 solcher
Patienten pro Quartal behandeln und mindestens 100 Patienten pro Jahr neu in
die Behandlung aufnehmen.
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| 4. |
Weiterbildung: |
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Dokumentierte, regelmäßige interne
Mitarbeiterfortbildung |
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Leiter und Vertreter müssen die Anforderungen für die
Zusatzbezeichnung "Spezielle Schmerztherapie" erfüllen und
überwiegend in diesem Bereich tätig sein. |
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