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Qualitätssicherungstherapie und Einheitlicher Bewertungsmaßstab (EBM)

DGS Aktuell


PRESSEMITTEILUNG 17. Februar 2005

Qualitätssicherungstherapie und Einheitlicher Bewertungsmaßstab (EBM)

Die Versorgung von Schmerzpatienten der Gesetzlichen Krankenversicherung war bisher in so genannten Schmerztherapie-Vereinbarungen der jeweiligen Kassenärztlichen Vereinigungen und Krankenkassen geregelt. Ärztliche Leistungen, die in diesen Vereinbarungen aufgeführt waren, wurden zusätzlich vergütet. Allerdings hatten nicht alle Krankenversicherungen bundesweit diese Vereinbarungen getroffen.

Zusammen mit der Einführung des EBM 2000plus soll nun eine Qualitätssicherungsvereinbarung zur schmerztherapeutischen Versorgung chronisch schmerzkranker Patienten gemäß § 135 Abs. 2 SGB V in Kraft treten. Diese soll die bisherigen Schmerztherapie-Vereinbarungen ablösen und dafür sorgen, dass für alle gesetzlich versicherten chronisch schmerzkranken Patienten eine besonders qualifizierte und flächendeckende schmerztherapeutische Versorgung bereitsteht.

In dieser Vereinbarung ist die infrage kommende Patientengruppe definiert:

1. "Chronisch schmerzkranke Patienten, bei denen der Schmerz seine Leit- und Warnfunktion verloren und eigenständigen Krankheitswert erlangt hat. Diese Verselbstständigung des Schmerzleidens führt zu psychopathologischen Veränderungen. Der Schmerz wird für diese Patienten zum Mittelpunkt ihres Denkens und Verhaltens.

2. Chronisch schmerzkranke Patienten, bei denen der Schmerz zu einem beherrschenden Krankheitssymptom geworden ist (z.B. bei einem inkurablen Grundleiden.)"

Die Qualitätssicherungsvereinbarung stellt darüber hinaus auf über 13 Seiten strenge Anforderungen an die Qualifikation der jenigen Ärzte, die diese chronisch schmerzkranken Patienten versorgen versorgen und dies nach bestimmten Positionen des EBM abrechnen können. Bei diesen Positionen handelt es sich um so genannte Komplexleistungen, in denen diagnostische und therapeutische Maßnahmen zusammengefasst sind.
Die Qualitätssicherungsvereinbarung regelt ebenfalls im Detail, welche Leistungen bei der Versorgung erbracht werden müssen.

Gemäß dieser Vereinbarung können nur solche Ärzte chronisch schmerzkranke Patienten versorgen, welche die Anforderungen an die fachliche Befähigung, die Organisation sowie die räumliche und aparative Ausstattung erfüllen. Diese Voraussetzungen sind der Kassenärztlichen Vereinigung gegenüber nachzuweisen, die dann eine Genehmigung erteilt.

Im neuen EBM, der festlegt, welche Leistungen Ärzte erbringen dürfen, wurden – trotz der Forderungen der Schmerztherapeuten – notwendige schmerzmedizinische Leistungen nicht aufgenommen. Trotz der Vorgaben der Qualitätssicherungsvereinbarung findet sich diese umfassende Versorgung im EBM nicht wieder.
Nicht enthalten sind beispielsweise: Der Einsatz, die Auswertung und Dokumentation von Schmerzfragebögen, Schmerztagebüchern und Schmerzkalendern, Schmerzkonferenzen, vegetative Funktionsdiagnostik, EKG-Monitoring bei Eingriffen, Entzugsbehandlung, algesiologisch ausgerichtete Gespräche, Schulung von Schmerzkranken.

Pressestelle der Deutschen Gesellschaft für Schmerztherapie e.V. :
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Barbara Ritzert
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