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Weiterbildung zur Algesiologischen Fachassistenz DGS/DGfA |
| Die algesiologische Fachassistenz DGS/DGfA muss eine Reihe von Kenntnissen und Erfahrungen, die über ihre ursprüngliche Ausbildung weit hinaus geht, erwerben. Der Umgang mit chronisch schmerzkranken Patienten verlangt sehr spezielle Kenntnisse über Schmerzentstehung, Chronifizierungsmechanismen, Diagnostik, Therapie, Organisation und vieles andere mehr. Ein/e Kandidat/in für die Weiterbildung zur algesiologischen Fachassistenz DGS/DGfA sollte besondere Fähigkeiten haben: Teamgeist, Flexibilität, Verständnis für schwierige Patienten, Sicherheit im Umgang mit Patienten und Angehörigen. |
| Eine Kooperation mit den entsprechenden Berufsverbänden sollte angestrebt werden. Vor einer offiziellen Anerkennung durch die Landesärztekammern gilt die Bezeichnung 'Algesiologische Fachassistenz DGS/DGfA' nur verbandsintern. |
| § 1 Ziel der Weiterbildung |
| Die algesiologische Fachassistenz DGS/DGfA soll ihre fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten vertiefen und erweitern. Sie soll dadurch befähigt werden, den beruflichen Anforde- rungen einer schmerztherapeutischen Einrichtung im besonderen Maße gerecht zu werden. Die algesiologische Fachassistenz DGS/DGfA hat über das Berufsbild hinausgehende spezielle Kenntnisse über chronische Schmerzkrankheiten und praktische Fähigkeiten in der Organisation einer schmerztherapeutischen Einrichtung. Sie soll durch theoretische und praktische Ausbildung neben der Assistenz bei Schmerzdiagnostik und Schmerztherapie unter Aufsicht des Arztes auch geeignete schmerztherapeutische Maßnahmen selbständig durchführen, wie z. B. Gruppenarbeit, Pumpenmanagement, transkutane elektrische Nerven- stimulation. |
| § 2 Weiterbildungsgang |
| Die Weiterbildung zur algesiologischen Fachassistenz DGS/DGfA erfolgt berufsbegleitend durch praktische Ausbildung und einen berufsbegleitenden Weiterbildungslehrgang, der sich auf mehrere zeitlich aufeinander folgende Abschnitte erstreckt. |
| § 3 Voraussetzungen | |
| (1) | Abgeschlossene Ausbildung in einem medizinischen Assistenzberuf, z. B. Arzthelfer/in, Krankenschwester/pfleger, medizinisch-technische Assistenz. Zusätzlich ist eine mindestens 3 jährige Vollzeittätigkeit in einer vom SCHMERZtherapeutischen Kolloquium - Deutsche Gesellschaft für Schmerztherapie e.V. anerkannten schmerztherapeutischen Einrichtung nachzuweisen. Wurde die komplette Ausbildung in einer solchen anerkannten schmerztherapeutischen Einrichtung abgeleistet, gilt die vorgenannte Bedingung damit als erfüllt. |
| (2) | Zur Weiterbildung kann auch zugelassen werden, wer nicht in einem medizinischen Assistenzberuf ausgebildet wurde, wenn die vorhandene Ausbildung der Ausbildung in einem medizinischen Assistenzberuf gleichwertig ist und eine vergleichbare berufliche Tätigkeit nachgewiesen werden kann, nämlich mindestens 4 Jahre Tätigkeit in einer Arztpraxis oder Klinikambulanz, zusätzlich mindestens 3 Jahre Tätigkeit in einer vom SCHMERZtherapeutischen Kolloquium - Deutsche Gesellschaft für Schmerztherapie e.V. anerkannten schmerztherapeutischen Einrichtung. |
| § 4 Inhalt und Umfang der Weiterbildung | ||
| I. Praktische Weiterbildung | ||
| (1) | 3 Jahre Tätigkeit in einer vom SCHMERZtherapeutischen Kolloquium - Deutsche Gesellschaft für Schmerztherapie e.V. anerkannten schmerztherapeutischen Einrichtung (vgl. § 3). | |
| (2) | Regelmäßige, mindestens monatliche Teilnahme an einer interdisziplinären Schmerzkonferenz über mindestens 1 Jahr. | |
| (3) | Regelmäßige, mindestens monatliche Teamkonferenz mit Problembesprechung, auch als Balint-Gruppe, während der Tätigkeit in einer vom SCHMERZtherapeutischen Kolloquium - Deutsche Gesellschaft für Schmerztherapie e.V. anerkannten schmerztherapeutischen Einrichtung. | |
| (4) | Kenntnisse und Erfahrungen in der Organisation einer vom SCHMERZtherapeutischen Kolloquium - Deutsche Gesellschaft für Schmerztherapie e.V. anerkannten schmerztherapeutischen Einrichtung. | |
| - | Ablauf, Organisation, Terminplanung, Koordination verschiedener Therapien | |
| - | Wirtschaftliches Arbeiten, Abrechnung, Gebührenordungen | |
| - | Formulare, standardisierte Dokumentationsinstrumente, elektronische Datenverarbeitung | |
| - | Betäubungsmittelverscheibungsverordnung | |
| - | Maßnahmen der Qualiätssicherung | |
| (5) | Erweiterte Kenntnisse und Erfahrungen bei Vorbereitung, Assistenz und Überwachung der wichtigsten Schmerztherapieverfahren incl. Anleitung des Patienten zur Selbstbehandlung, erweiterte Kenntnisse über die wichtigsten schmerztherapeutischen Diagnose- und Therapieverfahren. | |
| - | Vorbereitung, Assistenz und Überwachung bei Nevenblockaden, Sympathikusblockaden, rückenmarksnahen Anästhesien | |
| - | Triggerpunktbehandlung mit Kälte, Dehnungstechniken | |
| - | Prophylaxe kardiozirkulatorischer Zwischenfälle, Erkennen und Behandeln von Notfällen, kardiopulmonale Reanimation | |
| - | Grundregeln der Kommunikation, Gesprächsführung bei Schmerzpatienten und deren Angehörigen, Informationsgespräche | |
| - | transkutane elektrische Nervenstimulation, Kenntnisse der verschiedenen Stimulationsarten, der TENS-Geräte, Programmieren von TENS-Geräten, Auswahl und Anlage der Elektroden, Anleitung des Patienten zur Selbstbehandlung | |
| - | Dokumentation von Untersuchungsbefunden, ggf. mit EDV | |
| (6) | Fakultative Kenntnisse und Erfahrungen auf folgenden Gebieten: Operationsassistenz, Entspannungsverfahren, Gruppenarbeit, Biofeedback, Rückenschule, Selbsthilfegruppen, subkutane CO2-Insulfflation, Ports und Pumpen, Ernährungsberatung, Fußreflexzonenmassage, Algopressuremetrie, Thermographie, Ryodoku, Kryotherapie, Kinesiologie, Laser, therapeutischer Ultraschall, Elektrotherapie. | |
| II. Theoretische Weiterbildung | |
| Eine theoretische Weiterbildung von 100 Kreditstunden incl. eines Einführungskurses von 6 Kreditstunden und eines Reanimationskurses von 4 Kreditstunden muss nachgewiesen werden. Die übrige theoretische Fortbildung soll folgende Themen abdecken: | |
| - | Theoretische Grundlagen, Definition und Konzeption des Begriffes Schmerz, Anatomie, Pathologie, Physiologie und Pathophysiologie des Schmerzes |
| - | Chronifizierungsmechanismen, Prophylaxe der Chronifizierung |
| - | Die wichtigsten Schmerzsyndrome, besonders Schmerzen des Stütz- und Bewegungsapparates, Kopf- und Gesichtsschmerzen, neuropathischer Schmerz, Tumorschmerz |
| - | Aspekte des körperlichen und seelischen Befundes, indikationsbezogene Kenntnisse über spezielle Laborbefunde, Algopressuremetrie, Thermographie |
| - | Biopsychosoziale Aspekte des Schmerzes, Dokumentationsinstrumente, Tagebücher, Verlaufskontrollen |
| - | Entspannungsverfahren |
| - | Gruppenarbeit, Organisation und Leitung einer Selbsthilfegruppe, Problembewältigung, Balint-Gruppen |
| - | Die wichtigsten schmerztherapeutischen Techniken, besonders therapeutische Lokalanästhesie, transkutane elektrische Nervenstimulation, Akupunktur, besonders Vorbereitung, Assistenz, Überwachung |
| - | Anleitung der Patienten zur Selbstbehandlung, z. B. Selbstinjektionen, transkutane elektrische Nervenstimulation und Entspannungstherapie |
| - | Manuelle Therapie, besonders postisometrische Relaxation, Isometrie, Antigravitationstechniken |
| - | Die wichtigsten schmerzchirurgischen Verfahren |
| - | Grundlagen der medikamentösen Schmerztherapie, Umgang mit Opioiden, Abhängigkeit, Gewöhnung, Sucht, Entzugsbehandlung, Prävention des Analgetika-Missbrauchs, Opioid-Ausweis, Anleitung zur Selbstmedikation |
| - | Pflegerische Aspekte beim pflegebedürftigen Schmerzpatienten und beim Tumorpatienten |
| - | Gerätekunde: EKG-Monitoring, Pulsoxymetrie, Blutdruck-Monitoring, Sauerstoff-Geräte, Narkosegeräte, Absaugegeräte, Medizin-Geräteverordung |
| - | Physikalische Therapie: Wärme, Kälte, Laser, Dynamis, Magnetfeld-Therapie |
| § 5 Prüfung | |
| Die Weiterbildung schließt mit einer Prüfung durch die Kommission für Qualitätssicherung DGS/DGfA ab. Für die Prüfung sind folgende Nachweise vorzulegen: | |
| (1) | Zeugnis über die Ausbildung in einem medizinischen
Assistenzberuf oder einer vergleichbaren Ausbildung, entsprechend § 3,1 oder § 3,2. |
| (2) | Nachweise über die bisherige berufliche Tätigkeit. |
| (3) | Nachweise über die praktische Weiterbildung gemäß § 4 Abs. I, 1-5. |
| (4) | Nachweise über die theoretische Weiterbildung von 100 Kreditstunden gemäß § 4 Abs. II. |
| (5) | Ein von dem/r Bewerber/in handgeschriebener tabellarischer Lebenslauf. |
| Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die Kommission für Qualitätssicherung DGS/DGfA. Nach bestandener Prüfung wird eine Qualifikationsurkunde ausgehändigt. |
| § 6 Jährliche Weiterqualifikation | |
| Die Qualifikation Algesiologische Fachassistenz DGS/DGfA. gilt immer nur für das laufende Kalenderjahr. Eine laufende Weiterqualifikation ist erforderlich. Für die jährliche Erneuerung der Qualifikationsurkunde muß der Kommission für Qualitätssicherung DGS/DGfA folgendes vorgelegt werden: | |
| (1) | Schmerzbezogene Fortbildung von 6 Stunden pro Jahr. |
| (2) | Monatliche interdisziplinäre Schmerzkonferenzen, mindestens 8 mal im Jahr. |
| (3) | Monatliche Teamkonferenzen, mindestens 8 mal im Jahr. |
| (4) | Reanimationskurs mit Theorie und Praxis von 4 Stunden pro Jahr. |
| Die jährliche Fortbildung von 6 Stunden nach Abs. (1) kann durch eine Hospitation in einer vom SCHMERZtherapeutischen Kolloquium - Deutsche Gesellschaft für Schmerztherapie e.V. anerkannten schmerztherapeutischen Einrichtung ersetzt werden. |