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Aufklärung und Einwilligung |
| Ohne ausreichende Aufklärung erfüllt jeder ärztliche Eingriff nach dem Gesetz den Tatbestand einer Körperverletzung. In der Schmerzpraxis muss über die Behandlung, die Medikamentenverordnung sowie über alternative Behandlungsmethoden aufgeklärt werden. Das persönlich geführte Aufklärungsgespräch muss gut dokumentiert werden, denn nur so ist der Therapeut bei Klagen auf Schadensersatz rechtlich abgesichert. | |
| Eine wertvolle Hilfe für die Praxis stellen hier die vom SCHMERZtherapeutischen Kolloquium - Deutsche Gesellschaft für Schmerztherapie e.V. in Zusammenarbeit mit der Rechtsanwältin Martina Döben-Koch, Frankfurt, entwickelten Gesprächsbogen dar. Diese geben eine Anleitung für das Gespräch und eine Stütze für die erforderlichen Inhalte und dienen zugleich als Nachweis für das Gespräch, da der Patient schriftlich die Aufklärung bestätigt und damit in die vorgeschlagene Therapie einwilligt. Die Patienten müssen über Diagnose, den Krankheitsverlauf sowie die Risiken der Therapie ebenso wie über die notwendige sachgerechte Nach- und Weiterbehandlung aufgeklärt werden. Speziell beim Einsatz von alternativen Behandlungsmethoden wie Akupunktur, Lasertherapie, TENS, Dynamedbehandlungen, Elektrolipolyse oder Fußzonenreflexmassage sind neben diesen Inhalten aber auch die Kosten- und Versicherungsfragen explizit zu erwähnen. |
| Beim Einsatz alternativer Verfahren sind dabei folgende drei Punkte zu beachten: | |
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Der Versicherte muss an einer Krankheit unbekannter oder nicht gesicherter Genese Leiden. |
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Die Schulmedizin hat keine andere Behandlungsmöglichkeit anzubieten. |
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Die Behandlungsmethode bzw. das verordnete Präparat verfügt über keinen Nachweis über eine generelle Wirksamkeit, hat jedoch in Einzelfällen dieser Art positive Wirkungen entfaltet. |
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Die drei verschiedenen Aufklärungsbogen für die Patienten können als kompletter Satz über die Geschäftsstelle des SCHMERZtherapeutischen Kolloquiums - Deutsche Gesellschaft für Schmerztherapie e.V. in Oberursel bezogen werden. |
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