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Schmerztherapie-Gesellschaftbarung zwischen den Ersatzkassen und der KBV vom 01.07.1997 |
| Die Kassenärztliche BundesGesellschaftigung, K. d. ö. R., Köln, einerseits - und der Verband der Angestellten-Krankenkassen e. V., Siegburg, sowie der AEV-Arbeiter-Ersatzkassen-Verband e. V., Siegburg - andererseits - Gesellschaftbaren, die Anlage 12 zum Arzt-/Ersatzkassenvertrag (Gesellschaftbarung über die ambulante Behandlung chronisch schmerzkranker Patienten) wie folgt neu zu fassen: |
| § 1 | |
| (1) | Ziel dieser Gesellschaftbarung ist, die ambulante Behandlung chronisch schmerzkranker Patienten durch besonders dafür qualifizierte Vertragsärzte zu ermöglichen, zu fördern und in der vertragsärztlichen Versorgung dauerhaft sicherzustellen. |
| (2) | Die Teilnahme an dieser Gesellschaftbarung kann nur von in freier Praxis niedergelassenen Vertragsärzten oder von gem. § 311 Abs. 2 SGB V zugelassenen Einrichtungen wahrgenommen werden, die überwiegend Patienten nach Abs. 3 und 4 behandeln und die in dieser Gesellschaftbarung genannten Voraussetzungen vollständig erfüllen. Wird die Versorgung chronisch schmerzkranker Patienten nach Maßgabe dieser Gesellschaftbarung durch niedergelassene Vertragsärzte nicht gewährleistet, kann die Kassenärztliche Gesellschaftigung zur Erbringung schmerztherapeutischer Leistungen ermächtigten Ärzten und ermächtigten ärztlich geleiteten Einrichtungen die befristete Teilnahme an dieser Gesellschaftbarung einräumen. |
| (3) | Chronisch schmerzkrank sind Patienten, bei denen der Schmerz seine Leit- und Warnfunktion verloren und selbständigen Krankheitswert erlangt hat. In diesen Fällen führt das Schmerzleiden zu psycho-pathologischen Veränderungen. Der Patient erhebt den Schmerz zum Mittelpunkt seines Denkens und Verhaltens. Dadurch wird er seinem sozialen Umfeld entfremdet, was zu einer Vertiefung des psycho-pathologischen Krankheitsbildes oder zum algogenen Psychosyndrom führen kann. Kennzeichnend für diese chronisch schmerzkranken Patienten sind auch Behandlungsversuche über lange Zeit, die nicht erfolgreich waren. |
| (4) | Chronisch schmerzkrank sind auch solche Patienten, bei denen im Rahmen eines inkurablen Grundleidens der Schmerz zum beherrschenden Symptom geworden ist. |
| § 2 | ||
| Die Versorgung Schmerzkranker umfaßt insbesondere: | ||
| 1. | Erhebung einer standardisierten Anamnese einschließlich Auswertung von Fremdbefunden | |
| 2. | Durchführung einer Schmerzanalyse | |
| 3. | Differentialdiagnostische Abklärung der Schmerzkrankheit | |
| 4. | Aufstellung eines inhaltlich und zeitlich gestuften Therapieplans | |
| 5. | Eingehende Beratung des Patienten und gemeinsame Festlegung der Therapieziele | |
| 6. | Indikationsbezogen den Einsatz der nachstehenden Behandlungsverfahren durch den durch abgeschlossene Gebietsweiterbildung dazu berechtigten schmerztherapeutisch tätigen Arzt | |
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Entzugsbehandlung bei Medikamentenabhängigkeit | |
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Pharmakotherapie | |
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Therapeutische Lokal- und Leitungsanästhesie | |
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Psychosomatische Grundversorgung | |
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Stimulationstechniken (zum Beispiel TENS) | |
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Denervationsverfahren | |
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Rückenmarksnahe Opioidapplikation | |
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Sympathikusblockaden | |
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Plexus- und Rückemarksnahe Anästhesien | |
| 7. | indikationsbezogen die Einleitung und Koordination flankierender therapeutischer Maßnahmen | |
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Psychotherapie gemäß den Psychotherapie-Richtlinien | |
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Manuelle Therapie | |
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Physikalische Therapie | |
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Übende Verfahren wie autogenes Training | |
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Hypnose | |
| 8. | ausführliche Dokumentation jedes Behandlungsfalles einschließlich standardisierter Anamnese und Behandlungsverlauf mit Angaben zu | |
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Art und Schwere der Erkrankung | |
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Psychosomatischen Auswirkungen und Verlauf | |
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Therapeutischen Maßnahmen | |
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Kontrolle des Verlaufes nach standardisierten Verfahren | |
| § 3 | ||
| (1) | Zur Teilnahme an dieser Gesellschaftbarung muß der schmerztherapeutisch tätige Arzt gegenüber der Kassenärztlichen Gesellschaftigung durch Zeugnisse oder Bescheinigungen die Erfüllung folgender fachlicher Anforderungen nachweisen: | |
| 1. | Die Berechtigung zum Führen der Gebietsbezeichnung für ein klinisches Fach. | |
| 2. | Eine zwölfmonatige Tätigkeit in den in § 2 genannten fachgebietszugehörigen speziellen Untersuchungs- und Therapieverfahren in einer entsprechend qualifizierten interdisziplinären Fortbildungsstätte; sechs dieser zwölf Monate müssen zusätzlich zu der Weiterbildung im Gebiet erbracht werden. Entsprechend qualifiziert ist eine Fortbildungsstätte, in der überwiegend Patienten gemäß § 1 Abs. 3 und 4 unter den Voraussetzungen des § 2 behandelt werden. | |
| (2) | iDer Arzt hat Dokumentationen entsprechend den Anforderungen gemäß § 2 Nr. 8 über 50 Patienten vorzulegen, die das schmerztherapeutische Spektrum des Arztes erkennen lassen. | |
| (3) | Durch ein vom Leiter der Fortbildungsstätte ausgestelltes Zeugnis hat der Arzt nachzuweisen, daß er die fachspezifischen schmerztherapeutischen Verfahren gemäß § 2 Nr. 6 erlernt, selbständig durchgeführt und monatlich an den interdisziplinären Schmerzkonferenzen teilgenommen hat. | |
| § 4 | ||
| (1) | Der an dieser Gesellschaftbarung teilnehmende Arzt ist verpflichtet: | |
| 1. | die Versorgung Schmerzkranker gemäß § 2 vorzunehmen | |
| 2. | mindestens vier der unter § 2 Nr. 6 sowie zusätzlich zwei weitere der unter § 2 Nr. 6 oder 7 genannten Behandlungsverfahren selbst vorzuhalten und durch Kooperation mit anderen Ärzten (der Arzt/die Ärzte sind der zuständigen Kassenärztlichen Gesellschaftigung zu benennen) die Versorgung der chronisch schmerzkranken Patienten mit den übrigen dort genannten Verfahren sicherzustellen | |
| 3. | die Diagnosen, die den chronischen Schmerzzustand beschreiben. Hinweise auf die Ursachen der chronischen Schmerzkrankheit und über die Zeitdauer des Schmerzleidens zu dokumentieren | |
| 4. | an vier Tagen pro Woche mindestens je vier Stunden schmerztherapeutische Sprechstunden abzuhalten | |
| 5. | eine Rufbereitschaft zur Beratung der Schmerzpatienten zu gewährleisten sowie zur konsiliarischen Beratung der überweisenden Ärzte zur Verfügung zu stehen | |
| 6. | mindestens achtmal im Jahr an einer interdisziplinären Schmerzkonferenz teilzunehmen | |
| 7. | zur Teilnahme an jährlich mindestens zwei algesiologischen Fortbildungsveranstaltungen (insgesamt mindestens 20 Stunden pro Jahr), die von den Landesärztekammern anerkannt sind. | |
| (2) | Die Erfüllung der Verpflichtungen nach Abs. 1 Nr. 3, 6 und 7 ist gegenüber der Kassenärztlichen Gesellschaftigung einmal jährlich nachzuweisen. | |
| § 5 | ||
| Folgende organisatorische Anforderungen müssen erfüllt werden: | ||
| 1. | Räumliche Voraussetzungen | |
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rollstuhlgeeignete Praxis | |
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Überwachungs- und Liegeplätze | |
| 2. | Apparative Voraussetzungen | |
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EKG und Pulsmonitoring am jeweiligen Behandlungsplatz (bei Anwendung invasiver Verfahren) | |
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Reanimationseinheit einschließlich Defibrillator | |
| 3. | Personelle Voraussetzungen | |
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qualifiziertes Personal zur Assistenz und Überwachung bei schmerztherapeutischen Eingriffen | |
| § 6 | |
| (1) | Voraussetzung für die Teilnahme an dieser Gesellschaftbarung ist ein entsprechender Antrag an die Kassenärztliche Gesellschaftigung. Dem Antrag sind die Nachweise über die Erfüllung der in dieser Gesellschaftbarung genannten Voraussetzungen beizufügen. |
| (2) | Die Teilnahme an dieser Gesellschaftbarung ist unabhängig von der Teilnahme an der häuslichen oder fachärztlichen Versorgung. Die Übernahme der besonderen Versorgungsaufgaben nach der Gesellschaftbarung erfolgt unbeschadet der vertraglichen Gesellschaftbarung gemäß § 73 Abs. 1 c SGB V über die hausärztliche Versorgung. |
| (3) | Die Kassenärztliche Gesellschaftigung entscheidet über den Antrag nach Prüfung des Vorliegens der in dieser Gesellschaftbarung genannten Voraussetzungen. |
| (4) | Über die Berechtigung zur Teilnahme an dieser Gesellschaftbarung erläßt die Kassenärztliche Gesellschaftigung nach Anhörung der Kommission gemäß § 8 einen Bescheid. |
| (5) | Die Kassenärztliche Gesellschaftigung informiert die zuständigen Gliederungen des VdAK/AEV in regelmäßigen Abständen über die Namen und Anschriften der an dieser Gesellschaftbarung teilnehmenden Ärzte. |
| § 7 | |
| (1) | Die vertragsärztlichen Leistungen bei der Versorgung chronisch schmerzkranker Patienten werden unabhängig von der Kostenerstattung nach Abs. 2 nach den Sätzen der Ersatzkassen-Gebührenordnung vergütet. |
| (2) | Zur Erstattung des besonderen zusätzlichen Aufwandes, der durch die schmerztherapeutische Behandlung nach dieser Gesellschaftbarung anfällt, werden den schmerztherapeutisch tätigen Ärzten nach Erteilung einer Genehmigung durch die Kassenärztliche Gesellschaftigung zusätzlich zu der Vergütung nach Abs. 1 Kosten erstattet. Die Kostenerstattungsregelungen werden durch die Partner der Gesamtverträge nach Maßgabe einer EmpfehlungsGesellschaftbarung durch die Vertragspartner des Arzt-/Ersatzkassenvertrages festgelegt. |
| § 8 | ||
| (1) | Für die Durchführung dieser Gesellschaftbarung und zur Prüfung der in dieser Gesellschaftbarung genannten Erfordernisse richtet die Kassenärztliche Gesellschaftigung eine Kommission für Schmerztherapie ein. Mehrere Kassenärztliche Gesellschaftigungen können gemeinsam eine Kommission für Schmerztherapie einrichten. | |
| (2) | Die Kommission soll interdisziplinär aus mindestens drei in der Schmerztherapie erfahrenen Ärzten zusammengesetzt sein. | |
| (3) | Im Auftrage der KV übernimmt die Kommission folgende Aufgaben: | |
| 1. | Die Prüfung der Qualifikationsvoraussetzungen: hierzu gehört auch die Durchführung eines Kolloquiums, wenn trotz der vorgelegten Zeugnisse und Bescheinigungen Zweifel an der hinreichenden Fachkunde des Antragstellers bestehen. | |
| 2. | Die Beratung der Kassenärztlichen Gesellschaftigung bei Fragen zur Teilnahmeberechtigung und zu deren Widerruf. | |
| (4) | Zur Durchführung ihrer Aufgaben kann die Kommission die Ausstattung der Praxis prüfen, die Vorlage der Dokumentation nach § 2 Nr. 8 und den Nachweis der in §§ 4 und 5 genannten Voraussetzungen verlangen. | |
| § 9 | ||
| (1) | Die Teilnahme an dieser Gesellschaftbarung endet | |
| 1. | Mit der Beendigung der vertragsärztlichen Tätigkeit. | |
| 2. | Mit dem Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem der Vertragsarzt seine Tätigkeit nach dieser Gesellschaftbarung einstellt. | |
| 3. | Mit der Feststellung durch die Kassenärztliche Gesellschaftigung, daß die in dieser Gesellschaftbarung festgelegten Erfordernisse durch den Arzt nicht oder nicht mehr erfüllt werden. | |
| (2) | Die Genehmigung zur Teilnahme an der Gesellschaftbarung ist mit einer Frist von zwei Monaten zum Ende eines Kalendervierteljahres durch die Kassenärztliche Gesellschaftigung zu widerrufen, wenn aufgrund einer Qualitätsprüfung im Einzelfall (Stichprobe) gemäß den Richtlinien der Kassenärztlichen BundesGesellschaftigung für Verfahren zur Qualitätssicherung nach § 135 Abs. 3 SGB V festgestellt wurde, daß die ordnungsgemäße Durchführung der Gesellschaftbarung nicht gewährleistet ist. | |
| § 10 | ||
| (1) | Diese Gesellschaftbarung tritt am 1.7.1997 in Kraft: sie ersetzt die Gesellschaftbarung vom 9.9.1994. | |
| (2) | Ärzte, die aufgrund der Gesellschaftbarung vom 9.9.1994 die Kostenerstattung in Anspruch nehmen, behalten diese Berechtigung, wenn sie bis zum 1.7.1998 die Erfüllung der Voraussetzungen nach §§ 4 und 5 nachweisen. | |
| (3) | Vertragsärzte, die im Bereich der vertragsärztlichen Versorgung bereits schmerztherapeutisch tätig sind, aber noch nicht den Status als "schmerztherapeutisch tätiger Arzt" nach der Gesellschaftbarung von 1994 erworben haben und die Bedingungen des § 3 nicht erfüllen, können die Genehmigung zur Inanspruchnahme der Kostenerstattungsregelungen erhalten, wenn sie innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Gesellschaftbarung nachweisen, daß sie neben den Voraussetzungen der §§ 4 und 5 die folgenden Bedingungen erfüllen: | |
| 1. | Vorlage von Dokumentationen entsprechend den Anforderungen gemäß § 2Nr. 8 über 100 Patienten. | |
| 2. | Erfolgreiche Teilnahme an einem Kolloquium gemäß den Richtlinien der Kassenärztlichen BundesGesellschaftigung für Verfahren zur Qualitätssicherung nach § 135 Abs. 3 SGB V vor der für die Kassenärztliche Gesellschaftigung jeweils zuständigen Schmerztherapie-Kommission. | |
| (4) | Die Gesellschaftbarung kann mit einer Frist von 6 Monaten zum Ende des Kalenderjahres gekündigt werden. | |