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Aktualisiertes Teledienstegesetz |
| Beinahe unbemerkt von der Öffentlichkeit trat am 21. Dezember 2001 das Gesetz über rechtliche Rahmenbedingungen für den elektronischen Geschäftsverkehr (Elektronischer Geschäftsverkehr Gesetz - EGG) in Kraft. |
| Dabei wurde unter anderem auch das Teledienstegesetz (TDG) geändert. Als Diensteanbieter iSv § 3 TDG gilt nun jede natürliche oder juristische Person, die eigene oder fremde Teledienste zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt. Damit gelten auch niedergelassene Ärzte, die mittels einer Homepage über ihr ärztliches Dienstleistungsangebot informieren, als Diensteanbieter iSd TDG und sind den Informationspflichten des § 6 TDG unterworfen. |
| Als Dienstanbieter im Sinne dieses Gesetzes müssen Ärzte/Ärztinnen auf ihren Informationsseiten im Internet unter anderem Angaben machen über |
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Name und Praxisanschrift |
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E-Mail-Adresse |
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die Kammer, welcher der Arzt /die Ärztin angehören, |
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die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist, |
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die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese zugänglich sind, |
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in Fällen, in denen sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes besitzen, die Angabe dieser Nummer. |
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| Die Informationen müssen > leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar < gehalten werden. |
| Homepages niedergelassener Ärztinnen und Ärzte müssen künftig die oben genannten Informationen enthalten sowie entweder die Berufsordnung der jeweiligen Kammer vorhalten oder auf die entsprechenden Seiten der Ärztekammer verlinken. |
| Weitere Infos erhalten Sie durch Ihre Ärztekammern. |
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