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VERBAND DEUTSCHER ÄRZTE FÜR ALGESIOLOGIE
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 BERUFSVERBAND DEUTSCHER SCHMERZTHERAPEUTEN E.
V.
 Vorschläge für die Neuregelung des EBM im Bereich der
Schmerztherapie
 (für Teilnehmer an der
Schmerztherapie-Gesellschaftbarung)
 Tischvorlage zur KBV-Sitzung
am 18. Februar 1998 |
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| Zur Sicherung und Weiterentwicklung der praxisambulanten und
vertragsärztlichen Schmerztherapie - im Rahmen einer nach Kompetenz,
Erfahrung und Ausstattung abgestuften Versorgung - schlagen wir an den
Behandlungsbedarf der Patienten, die Qualifikation der Ärzte, die
Ausstattung der Praxen und die Praxisorganisation gebundene Möglichkeiten
der (teil-) pauschalierten Vergütung vor. |
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| I. Allgemeines: |
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| Schmerztherapie im Sinne der "Gesellschaftbarung(en) zur ambulanten
Behandlung chronisch schmerzkranker Patienten" ist eine typische
Betreuungsmedizin. Schmerztherapeuten werden dann zugezogen, wenn die
Möglichkeiten der bisher behandelnden Haus- und Fachärzte zur
Linderung der chronischen Schmerzen nicht mehr ausreichen oder wenn bestimmte
Verfahren zur Akutschmerztherapie eingesetzt werden sollen, die auch zur
Prophylaxe der Chronifizierung dienen (z. B. den Sympathicus
einschließende Nervenblockaden beim akuten Zoster, um die postzosterische
Neuralgie zu vermeiden). |
| Ein
großer Teil der Patienten benötigt eine algesiologische Behandlung
und Betreuung über mehrere Quartale oder gar jahrelang, wenn die Ursache
der Schmerzkrankheit nicht mehr behandelbar und/oder nicht mehr erkennbar
ist. |
| Schmerztherapie im Sinne der STV bedeutet zu über 50 %
differenzierte Gesprächsleistungen, die besondere Fort- und Weiterbildung
erfordern: Über den Umgang mit der Krankheit, über Integration der
Krankheit in den Alltag, Auswirkungen der Krankheit auf Aktivitäten,
Wohlbefinden, Stimmung - und umgekehrt. Es handelt sich um Erörterungen,
konfliktzentrierte, psychotherapeutische und psychiatrische Gespräche,
Koordination verschiedener Behandlungsmaßnahmen, Anleitung zu
Entspannungsübungen u. a. |
| Anästhesiologische Verfahren können - müssen aber
nicht immer - Bestandteil des Behandlungskonzeptes sein, das immer
verschiedene Verfahren einschließen muß. Diese Verfahren sollten
neben den somatischen immer auch weitere aktivitätsfördernde und
psychotherapeutische Bestandteile enthalten. |
| An
den Schmerztherapeuten werden sehr hohe Anforderungen bezüglich seiner
persönlichen Qualifikation, der Praxisorganisation und der
kontinuierlichen Weiterqualifikation gestellt. Nach der STV wird die
Qualität seiner Arbeit regelmäßig
überprüft. |
| Bisher standen Anforderungen an den Schmerztherapeuten und
Honorierung der Tätigkeit in keinem angemessenen Verhältnis
zueinander. Das war einer der Hauptgründe dafür, daß die
Versorgung chronisch Schmerzkranker in Deutschland bisher zu höchstens 15
% sichergestellt ist, obwohl es bereits seit 1982 Schmerzpraxen gibt und der
Versorgungsmangel seit 1985 durch eine von der Bundesregierung in Auftrag
gegebene Untersuchung belegt ist (SEEMANN und ZIMMERMANN). |
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| Ziel der EBM-Erneuerung im Bereich der Schmerztherapie sollte sein,
dem Arzt die Durchführung folgender Maßnahmen zu zumutbaren
wirtschaftlichen Bedingungen zu ermöglichen: |
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Sichtung und Wertung aller verfügbarer
Vorbefunde, Schmerzanamnese und -analyse, psychosoziale Exfploration, Körperliche, funktionelle
und psychiatrische Untersuchungen, Einbeziehung von Angehörigen oder anderen
Bezugspersonen, psychosomatische Diagnostik und Therapie, Bearbeitung biographischer
und/oder psychischer Chronifizierungsmechanismen, Festlegung der
Therapie-(Zwischen-)Ziele,Erstellung eines Behandlungsplanes, Abwägung von Krankheits- und
Behandlungsrisiken, Zwischenanamnesen, Patientenedukation, eingehende Beratungen und Erörterungen
der Krankheitsauswirkungen, motivationsweckende, -fördernde und
konfliktzentrierte Gespräche Vermittlung von
Schmerzbewältigungsstrategien, Ernährungsberatung, Reintegrationsversuche, Infusionsbehandlungen, transcutane elektrische Nerven- und
Muskelstimulation, auch mit programmierbaren Geräten, auch Implantation
solcher Geräte (z. B. DCS-Systeme), diagnostische und therapeutische Lokal- und
Leitungsanästhesien (auch rückenmarksnah), Sympathicusblockaden (auch
intravenös-regional), Denervationsverfahren, Port- und Pumpenimplantationen
und -Programmierungen, Akutinterventionen bei Anfallskrankheiten und
Schmerzexazerbationen, Manuelle Therapie, Medikamentenentzug, sekundäre und
tertiäre Prävention, Medikamenten-Ein- und
Umstellungen, Einstellung auf Opioid-Analgetika, Koordination verschiedener
Therapieverfahren, Therapie-Evaluationen, Verlaufsdokumentation, Koordination der Behandlung
bei verschiedenen Ärzten, interdisziplinäre
Kommunikation Vorstellung besonders schwieriger Patienten in der
Schmerzkonferenz, organisatorische Durchführung von
Schmerzkonferenzen. |
| Der gesetzliche Sicherstellungsauftrag für diese Patientengruppe
muß kurz- oder zumindest mittelfristig von der wirtschaftlichen Seite her
erfüllbar gemacht werden. Eine solche Lösung würde auch
Ärzte motivieren, sich der schwierigen Weiterbildung im Bereich der
Schmerztherapie zu unterziehen. Es kann und darf nicht zugelassen werden,
daß die Behandlung chronisch Schmerzkranker aus dem
vertragsärztlichen Aufgabenbereich in Krankenhäuser abgedrängt
wird. |
| II. Geltungsbereich: |
| Diese Regelungen sollen gelten für |
| 1. |
Ärzte, die ausschließlich schmerztherapeutisch tätig
sind gemäß der Gesellschaftbarung(en) über die ambulante Behandlung
chronisch schmerzkranker Patienten (im Folgenden Schmerztherapie-Gesellschaftbarung,
STV, genannt), |
| 2. |
Ärzte, die überwiegend schmerztherapeutisch nach der STV
tätig sind, d. h., daß deren Tätigkeit über 50 %
schmerztherapeutisch ausgerichtet ist (Mindestbedingung der Ersatzkassen-STV
1997). |
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| III. Fallzahl-Begrenzungen: |
| Es werden folgende Fallzahl-Begrenzungen festgelegt: |
| 1. |
Für Ärzte nach II, Abs. 1: Maximal
300 Patienten pro Arzt und Quartal zuzüglich 10 % für algesiologische
Notfälle wie akuter Herpes zoster, Trigeminusneuralgie,
Cluster-Kopfschmerz, akute sympathische Reflexdystrophie,
Krebsschmerzen. |
| 2. |
Für Ärzte nach II, Abs. 2 wird die
Fallzahlgrenze berechnet aus |
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a)
Schmerzpatienten nach der STV, |
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b)
der Fallzahlgrenze nach dem jeweiligen Fachgebiet, wobei ein Schmerzpatient x
Patienten des eigenen Fachgebietes ersetzt (x = Fallzahlgrenze/300 -
Berechnung: Durchschnittliche Fallzahl des Gebietes = 100 % entspricht bei
ausschließlich schmerztherapeutisch tätigen Ärzten eine
Fallzahl von 300 Patienten pro Arzt). |
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Die EBM-Nummern 8450 und 9400 sind höchstens in 15 - 20 % der
Gesamtfälle zu erbringen. Bei der Berechnung der Gesamtfälle werden
algesiologische Notfälle nach Nr. 1. nicht mitgerechnet). |
| 4. |
Notfall- und Vertreterscheine zählen bei der Berechnung der
Fallzahlgrenze nicht. Sie werden gesondert abgerechnet. |
| 5. |
Für Patienten, die nicht nach der STV behandelt werden, gelten
die Bestimmungen des EBM - je nach Fachgebiet bzw.
Tätigkeitsbereich |
| IV. Persönliche und organisatorische
Voraussetzungen: |
| Bedingung für die Abrechnung von Gebührenordnungspositionen
für die Versorgung chronisch Schmerzkranker (Schmerzpatienten nach den
Definitionen der STV) ist die jährlich nachgewiesene Erfüllung der in
der STV genannten persönlichen, personellen, räumlichen, apparativen
und organisatorischen Voraussetzungen. Die spezielle Ausrichtung von Praxen
ausschließlich auf die Schmerztherapie bedingt Betriebskosten in
Höhe von 65 bis zu 75 % des Umsatzes (bei Ärzten, die
Schmerzkonferenzen abhalten). |
| Um
ein Honorar von ca. DM 135.000,00 bis 140.000,00 pro Jahr zu erzielen, sind
Fallwerte von DM 550,00 zugrunde zu legen: |
| Beispielrechnung: |
250
Fälle x 550,00 DM = 137.500 pro Quartal x 4 Quartale = 550.000,00 DM pro
Jahr, abzügl. 412.500,00 DM (bei 75 % Betriebskosten) = 137.500,00 DM
Honorar p. a.
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| V. Vorgeschlagene Gesamt- oder Teil-Pauschalen: |
| Um
die vertragsärztliche Versorgung von Schmerzkranken sicherzustellen, ist
bei der zwangsläufig niedrigen Patientenzahl ein Fallwert von mindestens
DM 550,00 notwendig, um Kosten und Honorar zu erwirtschaften. Dieser Betrag
wäre für eine Gesamt-Pauschale angemessen. |
| Sollte eine Gesamtpauschale nicht realisierbar sein, kämen
Teil-Pauschalen in Frage, die jeweils am Schwierigkeitsgrad der
Schmerzkrankheit zu bemessen wären. Zur Ermittlung des
Schwierigkeitsgrades bei der Behandlung solcher Patienten wird die Einteilung
in Chronifizierungsstadien nach GERBERSHAGEN herangezogen. |
| Patienten mit Chronifizierungsgrad III gehören zu den
aufwendigsten Patienten unseres Gesundheitssystems. Bei ihnen wird - wegen der
fehlenden praxisambulanten Einrichtungen - meist eine stationäre
Behandlung gefordert. Bei diesen Patienten sollte das Honorar DM 650,00
betragen. Ausnahmen werden unter VI genannt. |
| Bei
Patienten mit einem Chronifizierungsgrad II nach Gerbershagen ist ein
Pauschalhonorar von DM 450,00 angemessen. Auch hier gelten die Ausnahmen nach
VI. |
| Die
Behandlung von Patienten mit dem Chronifizierungsgrad I sollte mit DM 350,00
vergütet werden, ebenfalls mit den Ausnahmen nach VI. |
Auf
dem Behandlungsausweis/Abrechnungsträger sollten alle für die
Behandlung relevanten Angaben - auch über die Dauer der Schmerzkrankheit,
die psychischen und psychosozialen Auswirkungen - angegeben sein. Die
Überprüfung der Einstufung nach dem Schema von GERBERSHAGEN obliegt
der Schmerztherapie-Kommission der jeweiligen KV.
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| VI. Ausnahmen aus den Pauschalen: |
| Zusätzlich zu den Pauschalen sollten die
anästhesiologischen Leistungen, die bisher angemessen vergütet worden
sind, weiterhin als Einzelleistungen abrechenbar bleiben. Behandlungen mit
Port- und Pumpensystemen, implantierbaren Stimulationssystemen und
Denervationsverfahren können ebenfalls nicht mit den Pauschalen abgegolten
sein. |
| Hierbei wird jedoch die Ausweitung der Komplexgebühren auf alle
hochinvasiven Leistungen vorgeschlagen, die nur mit fachspezifischer
Dokumentation (Anästhesie-Bericht) und unter den besonderen
Sicherheitsvorkehrungen (Kontinuierliches EKG-Monitoring, kontinuierliche
Pulsoximetrie, Infusion und anschließende Überwachung) nur als
Gesamtkomplex abrechenbar sein sollten. Die Gesamtbetreuungszeit, die anhand
des Anästhesie-Berichtes zu dokumentieren ist, beträgt jeweils
mindestens 60 Minuten. |
Hier sind
nach bisher gültigem EBM zu nennen: |
- Nr. 418 -
zusammenzufassen mit EKG- (Nr. 602) und O2-Monitoring (Nr. 720)
und anschließender
dokumentierter Überwachung nach Nr. 450 als Gesamt komplex,
- Nrn. 430 und 431 jeweils mit
anschließender dokumentierter Überwachung nach Nr.
450
als Gesamtkomplex,
- Nr. 442 mit anschließender dokumentierter Überwachung
nach Nr. 450
als Gesamtkomplex.
- Nr. 443 wie bisher. |
| Die
Nrn. 419, 422, 432, 446, 447 und 449 lassen sich nicht in weitere
Komplexleistungen eingrenzen. |
| Für die Leistungen wie die Nr. 415 (TLA) müßte eine
praktikablere Lösung gefunden werden, wenn sie nicht in die
Gesamtpauschale mit eingehen soll (was wir vorschlagen); die jetzige ist zur
wirtschaftlichen Erbringung des Leistungsinhaltes nicht geeignet. |
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Besonders schwierige Behandlungen, die einer teilstationären
Leistung praktisch gleichkommen, sollten für kurze Zeit durch
Tages-Pauschalen abgegolten werden. Hierzu zählt klassischerweise die
ambulante Entzugsbehandlung von Substanzen, die zur Chronifizierung von
Schmerzen beigetragen haben, so z. B. vom Mischanalgetika, Ergotalkaloiden,
Benzodiazepinen - einzeln oder in Kombination. Hier sind 8 bis 10 Tage in der
Behandlung so aufwendig, daß sie durch den EBM bisher nie abgedeckt
wurden. Hier halten wir für diese Zeit einen Betrag von DM 140,00 pro Tag
für angemessen. Durch die praxisambulante Entzugsbehandlung sparen die
Kassen eine mehrwöchige Krankenhausbehandlung mit Tagessätzen nicht
unter DM 500,00. Nach der besonders intensiven Phase reicht die "normale"
algesiologische Betreuung mit den vorgeschlagenen Vergütungen
aus.
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| VII. Zusammenfassung: |
| Der
VDÄA ist der Überzeugung, daß mit Verwirklichung unserer
Vorschläge, die mit den im FACHVERBAND SCHMERZ kooperierenden
algesiologischen Organisationen abgestimmt sind, ein Instrument geschaffen
wäre, das nicht nur die wirtschaftliche Existenz der bestehenden
Schmerzpraxen sichern könnte, sondern daß damit auch der
Sicherstellungsauftrag im Bereich der Versorgung chronisch schmerzkranker
Patienten zu erfüllen wäre. |
| Die
ersten Schmerzpraxen gibt es seit 1982. Sie haben ihre Existenzberechtigung
längst unter Beweis gestellt - auch in wirtschaftlicher
Hinsicht. |
| Die
Pionierzeit der Schmerztherapie ist vorbei. Wir begrüßen die
Bemühungen der KBV, die Integration in das Gesundheitssystem jetzt zu
vollziehen. |
 Dr. med. Dietrich Jungck
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