| Bundeseinheitliche Regelung zunächst
gescheitert |
| Um dem Missstand abzuhelfen und damit die
Versorgung der Patienten zu verbessern, habe ich im Jahr 1987, unterstützt
von Dr. med. THOMAS FLÖTER,
Frankfurt, der Kassenärztlichen BundesGesellschaftigung (KBV) eine "Gesellschaftbarung
über die ambulante Behandlung chronisch schmerzkranker Patienten"
vorgeschlagen, weil nicht die Aussicht bestand, schmerztherapeutische
Leistungen in das Leistungsverzeichnis aufzunehmen. Damals galt unter
Ärzten noch die Devise "Schmerzen behandeln wir doch alle!" - und damit
war der Widerstand gegen alle "Neuerungen" in den Leistungs- und
Gebührenverzeichnissen ausreichend begründet. |
| Nachdem 1987 in Hamburg beim Weltkongress
über den Schmerz der IASP ein Patientenforum von über tausend
Patienten besucht worden war, wurde der riesige, bisher völlig ungedeckte
Bedarf an kassenärztlicher Schmerztherapie auch für unsere
Standesvertreter und die Kassenchefs offensichtlich. Unter den
Gesprächspartnern der Selbstverwaltung in Hamburg bestand Einigkeit
darüber, dass möglichst rasch ein Weg gefunden werden musste, um die
Sicherstellung auch in diesem Bereich zu bekommen - und das nicht nur in
Hamburg, sondern bundesweit. |
| Mein bereits eingereichter Vorschlag an die
Vertragspartner auf Bundesebene enthielt ein ausgearbeitetes Konzept, das eine
angemessene pauschalierte Vergütung an die Erfüllung von
Qualifikations- und Qualitätsanforderungen knüpfte. |
| Nach ausschließlich an Sachfragen
orientierten Erörterungen und Verhandlungen in der KBV, die positiv mit
den Namen Dr. med. MANFRED MOEWES
und Dr. med. ERHARD EFFER
verknüpft sind, war am 13. Februar 1989 ein Vertragsentwurf
unterschriftsreif. Ein Vertreter des Verbandes der Ersatzkassen (VdAK) war zum
Abschluss des Vertrages zugegen und bereit. Leider scheiterte das Vorhaben am
Einspruch des Berufsverbandes der Anästhesisten, dem die fachlichen und
organisatorischen Anforderungen zu hoch waren. Damit war der Plan, eine
bundesweite Regelung für die Schmerztherapie zu erreichen, zunächst
gescheitert - aber von uns nicht aufgegeben. |
| Regionale Regelungen notwendig |
| Anschließende regionale Verhandlungen
in Hamburg, die von der KV Hamburg (Dr. med. KLAUS
VOELKER*,
damals erster Vorsitzender der KV, Dr. med. BRIGITTE
THIEME*, damals
Leiterin der Medizinischen Fachabteilung der KV, DIETER
BOLLMANN*,
damals und heute Hauptgeschäftsführer der KV, und Dr. BEHREND BEHRENDS*, damals Vorstandsvorsitzender der AOK
Hamburg) mit der Absicht der Verbesserung der Patientenversorgung engagiert
geführt wurden, begannen mit einem gemeinsamen Bekenntnis zur Behandlung
chronisch Schmerzkranker als originäre Aufgabe niedergelassener
Kassenärzte. Alle Vertragsparteien waren bestrebt, die praxisambulante
Schmerztherapie, so wie sie sich bei den Pionieren der Schmerztherapie bereits
bewährt hatte, zu sichern und weiter zu entwickeln. Die Vorarbeiten
für die leider gescheiterte bundesweite Gesellschaftbarung waren hierzu die
Grundlage - ebenso wie der gute Wille auf allen Seiten. |
| Der Konsens der algesiologischen
Fachgesellschaften (DGS, VDÄA, DGSS) über die Qualifikationsund
Qualitätsanforderungen wurde überzeugt übernommen. Ebenso wurde
darauf geachtet, die Schmerztherapie für alle Fachgebiete zu sichern und
Monopolansprüche abzuwehren. |
| Diese Verhandlungen hatten die
"Gesellschaftbarung über die ambulante Behandlung chronisch schmerzkranker
Patienten" zum Ergebnis, die zum 1. April 1991 in Kraft trat. |
| Inhalte |
 |
| In diesem, von Körperschaften des öffentlichen Rechts
abgeschlossenen Vertrag finden sich erstmals "offiziell" |
 |
 |
 |
Definitionen des
Schmerzpatienten, |
 |
|
 |
Umfang der notwendigen
Behandlung, |
 |
|
 |
Weiterbildungsanforderungen für
Schmerztherapeuten, |
 |
|
 |
organisatorische Anforderungen an
Schmerzpraxen, |
 |
|
 |
Forderung des interdisziplinären
Ansatzes in Diagnostik und Therapie, |
 |
|
 |
Forderung der Schmerzkonferenzen
(mindestens monatlich), |
 |
|
 |
Forderung der kontinuierlichen
algesiologischen Weiterqualifikation (mindestens 30 Stunden algesiologische
Fortbildung pro Jahr), |
 |
|
 |
Bedingungen für die weitere Teilnahme
an dieser Versorgungsstruktur (mit jährlicher Überprüfung der
Behandlungsqualität und der Erfüllung der fachlichen und
organisatorischen Anforderungen). |
 |
|
| Die 1991 Gesellschaftbarten pauschalierten
Kostenerstattungen (einmalig DM 160,00 für die Schmerzanalyse und DM
120,00 pro Quartal für die weitere algesiologische Behandlung) basieren
auf |
 |
|
 |
dem zu damaliger Zeit gültigen
EBM, |
 |
|
 |
der Prämisse, dass für
standardisierte Schmerzanamnese, Schmerzanalyse, Differentialdiagnose, Sichtung
der Vorbefunde und für die gemeinsame Therapieplanung ein Zeitbedarf von
einer bis zweieinhalb Stunden notwendig ist, |
 |
|
 |
der Erkenntnis, dass die weitere Betreuung
von Schmerzpatienten wegen der vielfach notwendigen Gespräche, des
erhöhten Zeitaufwandes und der Anforderungen an die Dokumentation
wesentlich mehr Zeit erfordert als die Versorgung von "normalen" Patienten,
|
 |
|
 |
der Grundlage, dass die Problemschwere von
praktisch allen Schmerzpatienten als gravierend anzusehen ist (gegenüber
knapp 18% in anderen Praxen), |
 |
|
 |
der Überzeugung, dass ein
Schmerztherapeut bei ausschließlich algesiologischer Tätigkeit nur
bis zu 300 Patienten im Quartal qualifiziert betreuen kann. |
|
 |
| Überregionale Bedeutung |
| Die Inhalte der Hamburger
SchmerztherapieGesellschaftbarung hatten eine Vorbildfunktion für die Versorgung
Schmerzkranker bundesweit und auch für die "Legalisierung" der
Schmerztherapie, die früher eher bekämpft worden war.
|
| 1994 kam endlich die bundesweite
SchmerztherapieGesellschaftbarung mit den Ersatzkassen zustande, bei der die
Erfahrungen aus dem Hamburger Vertrag genutzt werden konnten. Auch hier war
wieder Dr. med. THOMAS FLÖTER maßgeblich beteiligt. Die handelnden Personen
in der KBV waren die oben bereits genannten, die trotz der ersten
Rückschläge ihr Engagement behalten hatten. Die wesentlichen Inhalte
der (1997 novellierten, hier ist besonders Herr Dr. med. CHRISTOPH RÖGER als engagierter
ärztlicher Verhandlungspartner hervorzuheben)
Ersatzkassen-SchmerztherapieGesellschaftbarung sind mit der Hamburger identisch; in
einigen Bereichen wurden die Anforderungen an die teilnehmenden Ärzte
etwas reduziert (so z.B. bei der Anzahl der Schmerzkonferenzen und dem Umfang
der jährlichen Weiterbildung). |
| 1996 wurde vom 99. Deutschen Ärztetag
auf Antrag von DGSS, DGS und VDÄA von 1995, dem sich ein Jahr später
die DIVS anschloss, die Zusatzbezeichnung "Spezielle Schmerztherapie"
eingeführt. Auch hier finden sich die Definitionen fast wortgleich und
einige Anforderungen aus der Hamburger SchmerztherapieGesellschaftbarung wieder.
Leider fehlen in einigen Kammerbereichen die Anforderungen bezüglich der
Interdisziplinarität, der Schmerzkonferenzen und der kontinuierlichen
Weiterqualifikation. |
| Wir Hamburger Schmerztherapeuten freuen uns
darüber, dass wir "unsere" SchmerztherapieGesellschaftbarung seit 10 Jahren mit
Leben erfüllen und deren Nutzen für die Patienten und auch für
die Krankenkassen unter Beweis stellen konnten. Wir haben uns in Hamburg -
basierend auf unseren eigenen Forderungen - der jährlichen konkreten
Überprüfung unserer Tätigkeit und unserer Qualifikation
unterworfen. Dass diese Überprüfungen nicht eine Formalie sind, wird
daraus deutlich, dass nicht alle, die einmal zur Teilnahme an der
SchmerztherapieGesellschaftbarung zugelassen worden waren, diese Zulassung auch
behalten haben. |
| Sorgen um Missbrauch |
| Wir sind etwas in Sorge darüber, dass
die SchmerztherapieGesellschaftbarung nicht überall nach den Absichten der
Vertragspartner gehandhabt wird. |
| Die mancherorts tolerierten Patientenzahlen
von weit über den oben genannten lassen vermuten, dass der Inhalt der
Gesellschaftbarung manchmal etwas sehr großzügig ausgelegt wird. Dass die
pauschalierten Kostenerstattungen nur dann beansprucht werden können und
sollen, wenn der "zusätzliche Aufwand" auch angefallen ist, sollte
selbstverständlich sein. |
| Auch, dass in einzelnen Regionen die
Zulassungsvoraussetzungen und der Verbleib im Vertrag sehr lasch gehandhabt
bzw. nicht überprüft werden, ist mit dem Grundkonsens bei Abschluss
der SchmerztherapieGesellschaftbarung kaum Gesellschaftbar. Solche Verfahrensweisen
führen bei den Krankenkassen zu Unmut, der verständlich ist. Ziel der
Gesellschaftbarung war und ist, für die pauschalierte Kostenerstattung eine
qualifizierte algesiologische Betreuung der Versicherten zu bekommen.
|