| Haftungsrecht |
| Fahrtüchtig trotz Schmerztherapie? Können Patienten nach invasiven schmerztherapeutischen Eingriffen selbst nach Hause fahren? Wie kann sich der Arzt davor schützen, bei Unfällen nach derartigen Eingriffen in seiner Praxis belangt zu werden? Prinzipiell sollten Ärzte ihre Patienten schon bei der Aufklärung über einen derartigen Eingriff auch darüber informieren, dass sie danach nicht fahrtüchtig sind. |
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| Aus der Sicht des Juristen sollte der Arzt sich vor invasiven
Eingriffen auf einem Vordruck unterschreiben lassen, dass der Patient
darüber informiert wurde, dass er in den nächsten Stunden (die
Zeitspanne hängt von der Halbwertszeit der jeweiligen Substanz ab)
fahruntüchtig ist. |
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| Ein möglicher Wortlaut dazu ist: Ich bestätige hiermit, dass ich darüber informiert worden bin, dass ich nach dem Eingriff .... am ... in der Praxis von (Arztstempel) für die folgenden XX Stunden fahruntüchtig bin. Unterschrift des Patienten) |
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| Als Arzt können Sie zwar die Befolgung Ihrer Ratschläge
nicht kontrollieren und überwachen, aber Sie sollten in jedem Fall bei der
Gabe und Verordnung von zentral wirksamen Medikamenten ausführlich
über die Problematik der Fahrtüchtigkeit unter Medikamenten
informieren und dies auch schriftlich dokumentieren. |
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| Chronische Einnahme Sonderfall Einen Sonderfall stellen Patienten unter retardierten Opioiden dar, bei denen in einer Reihe von Studien gezeigt werden konnte, dass sie in der Regel fahrtüchtig sind Aufgrund dieser Sachlage empfiehlt HÖLZER in den ersten zwei Behandlungswochen mit zentral wirksamen Schmerzmitteln ein striktes Fahrverbot. In der Regel genügt hier das mündliche Fahrverbot, das allerdings in den Behandlungsunterlagen dokumentiert sein sollte. Bei längerfristiger Einnahme von konstanten Dosierungen, also meist nach der zweiten Behandlungswoche, gilt dies bei der Mehrzahl der Patienten nicht mehr. Die Fahrtüchtigkeit ist stets individuell am Einzelfall zu beurteilen. HELGE HÖLZER, Stuttgart Stuttgart. |
![]() Helge Hölzer, Stuttgart. |